900 Jahre deutsche Rechtsgeschichte

Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz –

In diesem Video und Begleitband nimmt Sie Richter Bernd Sailer mit auf eine spannende Reise durch neun Jahrhunderte deutsches Recht: Vom sächsischen Schöffen Eike von Repgow über die Folterregeln Kaiser Karls V. und das Preußische Landrecht bis hin zur Radbruch’schen Formel und unserem heutigen Grundgesetz. Erfahren Sie, wie aus regionaler Willkür ein moderner, wehrhafter Verfassungsstaat wurde.

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Das offizielle Begleitskript zum Video

Kompendium: 900 Jahre deutsche Rechtsgeschichte
Alle 9 Epochen, Zitate & Fundstellen (u. a. Gmür/Roth) übersichtlich zusammengefasst.

Format: PDF | Umfang: 5 Seiten | Autor: Bernd Sailer, Direktor des Amtsgerichts

Überblick & Einführung

Rechtsgeschichte ist kein geradliniger, stetiger Fortschritt. Sie ist vielmehr das historische Ringen um die Zähmung von Herrschaftsmacht, die Überwindung willkürlicher Gewalt und die Etablierung verbindlicher Spielregeln, in denen eine Gesellschaft friedlich streiten kann, ohne sich selbst zu zerstören.

Dieses Kompendium fasst die neun prägendsten Epochen und Meilensteine aus 900 Jahren deutscher Rechts- und Verfassungsentwicklung zusammen – von den ersten volkssprachigen Gewohnheitsrechtsaufzeichnungen des Hochmittelalters über die großen Kodifikationen des Naturrechts und der Pandektistik bis hin zur wehrhaften Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

1. Das Mittelalter: Eike von Repgow und der Sachsenspiegel (1220/1235)

Zwischen 1220 und 1235 zeichnete der sächsische Schöffe Eike von Repgow das bis dahin ungeschriebene Gewohnheitsrecht erstmals systematisch auf – zunächst in Latein, bald darauf in der Volkssprache (Mittelniederdeutsch). Der Sachsenspiegel wurde damit zur ersten großen Rechtsaufzeichnung in deutscher Sprache und zum stilbildenden Vorbild für nachfolgende Rechtsspiegel wie den Schwabenspiegel oder den Deutschenspiegel.

  • Bedeutung: Umfassende Kodifikation von Landrecht (Zivil-, Erb-, Straf- und Gerichtsverfahrensrecht) sowie Lehnrecht.
  • Schlüsselsatz: „Got is selve recht, dar umme is em recht lef“ (Gott selbst ist Recht, darum ist ihm das Recht lieb). Das Recht wird als überzeitliche Ordnung verstanden, die über dem weltlichen Herrscher steht.
  • Rechtsbindung des Herrschers: Für das 13. Jahrhundert revolutionär: Auch der König ist an das bestehende Recht gebunden und darf es nicht willkürlich beugen.

Eike schöpfte nur selten aus schriftlichen Quellen; maßgeblich war seine praktische Anschauung als Lehensmann und rechtskundiger Berater des Grafen Hoyer von Falkenstein, Stiftsvogt von Quedlinburg. Obwohl als private Rechtsaufzeichnung entstanden, erlangte der Sachsenspiegel faktische Gesetzeskraft und wirkte in manchen Territorien als Quelle des Gemeinen Sachsenrechts bis zum Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900, vereinzelt sogar bis ins 20. Jahrhundert nach. (Vgl. dazu auch Fritjof Haft, „Aus der Waagschale der Justitia“).

2. Frühe Neuzeit: Constitutio Criminalis Carolina (1532)

Auf dem Reichstag zu Regensburg verabschiedete Kaiser Karl V. im Jahr 1532 die Constitutio Criminalis Carolina (CCC), die Peinliche Gerichtsordnung. Sie bildet das erste reichsweite Straf- und Strafprozessgesetzbuch Deutschlands. Die redaktionelle Hauptarbeit leistete der fränkische Ritter und Bamberger Hofmeister Johann Freiherr von Schwarzenberg, dessen Bambergische Halsgerichtsordnung von 1507 als Vorlage diente.

  • Beweisrecht & Folterreglementierung: Die Carolina schaffte die Folter nicht ab, band sie jedoch an strenge Indizien- und Beweisregeln. Ein unter Folter erpresstes Geständnis musste außerhalb der Folterkammer freiwillig wiederholt und richterlich überprüft werden.
  • Salvatorische Klausel: Aufgrund des Widerstands der Landesherren galt die CCC lediglich subsidiär – also nur dort, wo örtliches Partikularrecht keine eigenen Regelungen traf.
  • Sittlicher Gehalt: Bestreben, schuldige Straftäter einer gerechten Strafe zuzuführen, Unschuldige jedoch vor Willkür, unnützen Qualen und dauerhaften Körperschäden zu bewahren (vgl. Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 16. Aufl., Rn. 328).

3. Die Aufklärung: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR 1794)

Das 1794 in Kraft getretene Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) gilt als Monumentalwerk des aufgeklärten Absolutismus. Initiiert von Friedrich II. (dem Großen) und federführend von Carl Gottlieb Svarez und Ernst Ferdinand Klein erarbeitet, sollte ein Gesetzbuch auf der Basis der reinen Vernunft entstehen – so klar und volkstümlich formuliert, dass der Advokatenstand überflüssig würde.

Der Versuch, jeden denkbaren Lebenssachverhalt normativ zu erfassen, führte zu einer Kasuistik von über 19.000 Paragrafen. Das ALR ordnete Privatrecht, Handelsrecht, Strafrecht und Teile des öffentlichen Rechts und vollzog eine bemerkenswerte Synthese aus vernunftrechtlicher Systematik, rezipiertem gemeinem Recht und traditionellen ständischen Ordnungen (Gutsherrschaft, Zünfte) (vgl. Gmür/Roth, Rn. 314 ff.).

4. Der Kodifikationsstreit von 1814: Thibaut vs. Savigny

Nach den Befreiungskriegen gegen Napoleon entbrannte 1814 die fundamentale Kontroverse um die Notwendigkeit eines gesamtdeutschen Zivilgesetzbuches. Dieser Streit markiert die Geburtsstunde der modernen Rechtswissenschaft und der Historischen Rechtsschule.

  • Anton Friedrich Justus Thibaut (Heidelberg): Forderte in seiner Schrift „Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ die rasche Ausarbeitung eines einheitlichen Gesetzbuches durch Gelehrte aus allen deutschen Ländern zur Überwindung der Rechtszersplitterung.
  • Friedrich Carl von Savigny (Berlin): Hielt in „Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ dagegen, dass Recht organisch aus dem „Volksgeist“ wachse und die Rechtswissenschaft im Jahr 1814 methodisch noch gar nicht reif für eine Kodifikation sei.

Savigny setzte sich vorerst durch: Die deutsche Jurisprudenz widmete sich für Jahrzehnte der Pandektenwissenschaft, was schließlich die dogmatische Reife für das spätere BGB schuf (vgl. Gmür/Roth, Rn. 401 ff.).

5. Reichsgründung 1871 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB 1900)

Erst die politische Einigung im Deutschen Kaiserreich von 1871 schuf die verfassungsrechtliche Voraussetzung für ein einheitliches Privatrecht. Nach über zwanzigjähriger Beratung wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) am 18. August 1896 verkündet und trat am 1. Januar 1900 zusammen mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft.

Geprägt von pandektistischer Begriffsjurisprudenz und der Philosophie Immanuel Kants stellte das BGB die Privatautonomie und die formale Vertragsfreiheit in den Mittelpunkt. Kritik an der sozialen Kälte des ersten Entwurfs – etwa durch Otto von Gierke, der mehr „soziales Öl“ forderte – führte zu Korrekturen, ließ die reale Schutzbedürftigkeit der Arbeiterschaft jedoch noch weitgehend offen. Entscheidend für die über hundertjährige Geltungskraft wurden Generalklauseln wie § 242 BGB (Treu und Glauben), die eine flexible richterliche Rechtsfortbildung ermöglichten (vgl. Gmür/Roth, Rn. 411 ff.).

6. Die Weimarer Reichsverfassung (1919) und ihr Scheitern

Mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 entstand die erste parlamentarische Demokratie auf deutschem Boden – mit allgemeinem Frauenwahlrecht, Grundrechtekatalog und sozialen Schutzrechten.

Ihre Schwachstelle lag in der institutionellen Gewichtsverteilung: Als direkt gewählter „Ersatzkaiser“ verfügte der Reichspräsident über weitreichende Exekutivrechte. Insbesondere das Notverordnungsrecht nach Art. 48 Abs. 2 WRV wurde ab 1930 in den Präsidialkabinetten zur Umgehung des Parlaments instrumentalisiert. Nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 setzte die Reichstagsbrandverordnung zentrale Grundrechte außer Kraft; das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 besiegelte die Zerschlagung des Rechtsstaates (vgl. Gmür/Roth, Rn. 435 ff., 452 ff.).

7. Gesetzliches Unrecht & die Radbruch’sche Formel (1946)

Nach der totalen Perversion des Rechts im Nationalsozialismus stellte sich 1945 die existenzielle Frage nach der Rechtsnatur verbrecherischer Gesetze. Der Heidelberger Rechtsphilosoph und frühere Reichsjustizminister Gustav Radbruch (1878–1949) formulierte 1946 in seiner Abhandlung Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht die fundamentale Abkehr vom reinen Gesetzespositivismus:

„Wo der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat, verliert es seine Geltung […] Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges Recht‘, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.“

Diese Formel bildete das Fundament für die Nachkriegsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts und erlangte in den 1990er Jahren in den Mauerschützen-Prozessen erneute praktische Bedeutung.

8. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949)

Vom 1. September 1948 bis zum 8. Mai 1949 erarbeitete der Parlamentarische Rat in Bonn unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer das Grundgesetz. Es war bewusst als staatsrechtliches Provisorium bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit konzipiert, wurde jedoch zur stabilsten Verfassungsordnung der deutschen Geschichte.

  • Art. 1 Abs. 1 GG: Die Unantastbarkeit der Menschenwürde als oberste normative Richtschnur aller staatlichen Gewalt.
  • Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG): Absolutes Änderungsverbot hinsichtlich der Gliederung des Bundes in Länder, der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie der Grundsätze der Art. 1 und 20 GG.
  • Wehrhafte Demokratie: Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums (Art. 67 GG) und Schaffung des Bundesverfassungsgerichts als wirkmächtigem Hüter der Verfassung (vgl. Gmür/Roth, Rn. 452 ff.).

9. Die Deutsche Einheit: Der Einigungsvertrag (1990)

Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 vollzog sich am 3. Oktober 1990 der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes auf der Grundlage von Art. 23 Satz 2 GG alter Fassung.

In über 40 Artikeln und umfangreichen Anlagen regelte der Vertrag die rechtliche Vereinheitlichung, die Überleitung des Bundesrechts, die Festlegung Berlins als Bundeshauptstadt sowie die Bewältigung von DDR-Unrecht und offenen Vermögensfragen (Grundsatz: „Rückgabe vor Entschädigung“). Flankiert vom völkerrechtlichen Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 erlangte Deutschland seine uneingeschränkte Souveränität zurück (vgl. Gmür/Roth, Rn. 548 ff.).

Fazit & Ausblick

900 Jahre deutsche Rechtsgeschichte zeigen: Recht ist keine unveränderliche Gegebenheit, sondern ein lebendiger gesellschaftlicher Prozess. Vom Sachsenspiegel bis zum Grundgesetz bleibt der Kernauftrag stets derselbe: Macht rechtsstaatlich zu binden, Freiheit zu schützen und gesellschaftlichen Frieden durch gerechte Regeln zu sichern.

Literaturverzeichnis & Fundstellen

  • Gmür, Rudolf / Roth, Andreas: Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 16. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München.
  • Haft, Fritjof: Aus der Waagschale der Justitia. Lesebuch zur Rechtsgeschichte, dtv / C.H. Beck, München.
  • Radbruch, Gustav: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, Süddeutsche Juristen-Zeitung (SJZ) 1946, S. 105–108.
  • Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814.
  • Thibaut, Anton Friedrich Justus: Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland, Heidelberg 1814.

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